Avalkredit

Avalkredit
(Bank-)Aval. 1. Wesen: Haftungsübernahme durch Kreditinstitute (Avalkreditgeber) für und im Auftrag eines Kunden (Avalkreditnehmer) gegenüber Dritten im In- oder Ausland (Begünstigter). Die Bank stellt dabei keine liquiden Mittel, sondern ihre eigene Kreditwürdigkeit zur Verfügung ( Kreditleihe). Da im Normalfall (kein Leistungsausfall des Kreditnehmers) kein Liquiditätseinsatz des Avalkreditgebers erforderlich ist, stellen A. grundsätzlich Eventualverbindlichkeiten dar, die auch als solche in der Bilanz „unter dem Strich“ in der Position „Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewährleistungsverträgen“ auszuweisen sind.
- 2. Rechtsverhältnis: a) Zwischen Avalkreditgeber und -nehmer liegt eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) vor.
- b) Zwischen dem Avalkreditgeber und dem Begünstigten aus dem Aval wird die Rechtsbeziehung von der Art des Avales bestimmt. Grundsätzlich kommen dafür die  Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB), der  Kreditauftrag (§ 778 BGB) sowie die im Auslandsgeschäft gebräuchliche  Garantie in Frage.
- 3. Formen: Die Form des A. wird vorwiegend durch den beabsichtigten Verwendungszweck und den dadurch bedingten Haftungsumfang bestimmt. A. haben eine kurz-, mittel- oder langfristige Laufzeit; im Auslandsgeschäft sind auch unbefristete A. gebräuchlich, die grundsätzlich erst erlöschen, nachdem der Begünstigte keinerlei Anspruch mehr gegen den Avalkreditgeber geltend machen kann, d.h. nach Rückgabe der Avalurkunde oder bei Verzicht auf die aus dem Aval entstehenden Rechte und Pflichten. Die wichtigsten A. sind: Kreditbürgschaft, Frachtstundungsbürgschaft, Prozessbürgschaft,  Bietungsgarantie,  Anzahlungsgarantie, Lieferungs- und Leistungsaval, einschließlich  Gewährleistungsgarantie. Im Auslandsgeschäft ist die  Konnossementsgarantie anzutreffen.
- 4. Kosten: Kreditinstitute stellen dem Avalkreditnehmer die sog. Avalprovision (als Prozentsatz der Bürgschafts- bzw. Garantiesumme) in Rechnung. Sie ist u.a. abhängig von der Laufzeit des A., der  Bonität des Kreditnehmers, der Höhe der Risiken sowie den gestellten Sicherheiten. Die Höhe des Satzes variiert normalerweise zwischen 0,5 Prozent und 3 Prozent p. a.

Lexikon der Economics. 2013.

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